Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters erfordert sachlichen Grund BAG, Urteil vom 11.02.2015 (Az.: 7 AZR 17/13)
Ausgabe 21 | März 2015
Der Arbeitsvertrag eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers enthielt keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Seit Vollendung seines 65. Lebensjahres bezog er gesetzliche Altersrente. Einen Tag nach seinem 65. Geburtstag vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Kalenderjahres fortzusetzen. Diese Vereinbarung wurde sodann mehrfach verlängert, zuletzt zum Zwecke der Einarbeitung einer noch einzustellenden Ersatzkraft bis Ende 2011.
Mit seiner Klage begehrte der inzwischen 70jährige Arbeitnehmer die Feststellung, sein Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund Befristung am 31.12.2011 geendet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, das BAG hob die Vorentscheidungen auf und verwies die Sache zurück an das LAG.
Arbeitsverhältnisse enden bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nicht automatisch, ihr Ende muss vielmehr arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart werden. Für eine – auch nachträgliche – Befristung bedarf es deshalb eines sachlichen Grundes.
Allein der Bezug der Altersrente stellt keinen ausreichenden Grund dar, einen Arbeitsvertrag zu befristen, entschied das BAG. Ausreichen könne hingegen, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchs-planung der Arbeitgeberin dient. Hierzu hatte das LAG jedoch noch keine Feststellungen getroffen, so dass die Sache zurückzuverweisen war.
Hinweis: Seit dem 01.07.2014 bestimmt § 41 S. 3 SGB VI, dass die Arbeitsvertragsparteien den Zeitpunkt einer bereits vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch weitere Vereinbarung noch während des Arbeitsverhältnisses – auch mehrfach – hinausschieben und damit das Arbeitsverhältnis befristet verlängern können. Erforderlich hierfür ist, dass die entsprechende Vereinbarung schriftlich und noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses geschlossen wird und lediglich den Beendigungszeitpunkt hinausschiebt.
Achtung: Ob diese gesetzliche Neuregelung mit den Anforderungen der europarechtlichen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse (Richtlinie 1999/70/EG) vereinbar ist, wird derzeit kontrovers diskutiert und bleibt daher abzuwarten. Eine entsprechende Vereinbarung ist somit mit Unsicherheiten behaftet.