Begrenzter Unfallversicherungsschutz im Home Office BSG, Urteil vom 05.07.2016 (Az.: B 2 U 2/15 R)
Ausgabe 27 | September 2016
Eine Arbeitnehmerin arbeitete aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung an einem Telearbeitsplatz in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die ein Stockwerk tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts befand sich die Arbeitnehmerin nicht auf einem Betriebsweg, der Unfall erfolgte vielmehr innerhalb ihres persönlichen Lebensbereiches. Denn den Weg auf der Treppe habe die Arbeitnehmerin nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Tätigkeit auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der Wohnung habe sie dabei keinen betrieblichen Zwängen unterlegen.
Zwar führe die Homeoffice-Vereinbarung zu einer Verlagerung von dem Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit „zu Hause“ nehme der Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten der Mitglieder kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten zuzurechnen und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll.