Auf den Mindestlohn anzurechnende Vergütungsbestandteile BAG, Urteil vom 21.12.2016 (Az.: 5 AZR 374/16)
Ausgabe 29 | März 2017
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Telefonistin beschäftigt. Sie erhält eine monatliche Vergütung, welche sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt:
• Bruttogrundgehalt,
• Wechselschichtzulage,
• Funkprämie gemäß Tarifvertrag und
• Leistungsprämien gemäß Betriebsvereinbarung.
Die Klägerin machte einen höheren Bruttogrundlohn für ihre durchschnittliche monatliche Arbeitszeit geltend, da die Beklage nach Auffassung der Klägerin ihren gesetzlichen Mindestlohnanspruch dadurch nicht erfüllte, dass sie Zulagen und Prämien anrechnete.
Nach der Entscheidung des BAG hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn durch Zahlung des Bruttogehaltes sowie von Zulagen und Prämien erfüllt.
Das Mindestlohngesetz regele zwar selbst nicht, welche Lohnbestandteile auf das Mindestentgelt anzurechnen seien. Diese Fragestellung könne aber insbesondere unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerentsenderecht geklärt werden. Mit Urteil vom 12. Februar 2015 (Rs.: C-396/13) habe der EuGH alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Bestandteile des Mindestlohns definiert. Unter Berücksichtigung der Zweckrichtung des gesetzlichen Mindestlohns sei dieser Definition zu folgen. Allen der Klägerin gezahlten Lohnbestandteilen komme daher Erfüllungswirkung auch im Sinne des MiLoG zu. Jeder Bestandteil sei transparent geregelt und stehe im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn Zahlungen ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung der Klägerin erbracht worden wären oder auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen würden.