Grenzen einer Befristung zur Erprobung LAG Köln, Urteil vom 30.06.2017.2017 (Az.: 4 Sa 939/16)
Ausgabe 32 | Dezember 2017
Der Kläger war seit September 2014 bei der Beklagten als „Leiter Mechanische Fertigung“ und „Leiter Produktionsprozesse/Lean-Management“ beschäftigt. Unmittelbar vor Ende der vereinbarten sechsmonatigen Probezeit schlossen die Parteien einen Nachtragsvertrag, der eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2015 vorsah. Im Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten – wie vereinbart – auslaufen werde.
Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2105 gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Da eine sachgrundlose Befristung wegen des bereits zuvor bestandenen Arbeitsverhältnisses nicht zulässig war, musste die Befristungsabrede im Streitfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. An einem solchen sachlichen Grund fehlte es vorliegend.
Dem Sachgrund der Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG stand das vorherige Arbeits-verhältnis des Klägers entgegen. Der Sachgrund der Erprobung setzt voraus, dass die Dauer der Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur geplanten Tätigkeit steht.
Nach der gesetzgeberischen Wertung ist eine sechsmonatige Erprobungszeit in der Regel als ausreichend anzusehen. Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer wie im Streitfall mit ähnlichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht daher in der Regel gegen den Sachgrund der Erprobung. Der Kläger war im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede bereits fast sechs Monate mit den gleichen Aufgaben bei der Beklagten beschäftigt gewesen, so dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichend Zeit hatte, die Fähigkeiten des Klägers hinreichend zu beurteilen.
Dass es sich bei den Aufgaben des Klägers um besonders anspruchsvolle und spezielle Aufgaben handelte, vermochte nach Ansicht des LAG daran nichts zu ändern.