Kündigung einer Schwangeren vor Dienstantritt LAG Hessen, Urteil vom 13.06.2019 – 5 Sa 751/18
Ausgabe 40 | Dezember 2019
Mitte Dezember 2017 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über den Beginn eines Arbeitsverhältnisses
ab Februar 2018. Der Vertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Mitte Januar informierte
die Klägerin ihren zukünftigen Arbeitgeber, der nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt,
über ihre Schwangerschaft und das aufgrund einer chronischen Vorerkrankung attestierte sofortige
vollständige Beschäftigungsverbot. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis Ende
Januar zum 14.02.2018.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage war die Klägerin sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem
LAG erfolgreich.
Nach der Entscheidung des LAG war die Kündigung des Arbeitgebers vor Dienstantritt gemäß § 134
BGB nichtig, da sie mangels behördlicher Zustimmung gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz)
gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG verstoße, das auch Kündigungen
vor Dienstantritt erfasse.
Um unter den Geltungsbereich des § 1 MuSchG zu fallen, sei ein wirksam geschlossener
Arbeitsvertrag ausreichend, denn das danach vorausgesetzte Arbeitsverhältnis beginne mit dem
wirksamen Abschluss des Arbeitsvertrages und nicht erst mit dem vertraglich vereinbarten Termin für die
Invollzugsetzung oder die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Dies ergebe sich aus den in § 1 Abs. 1
S. 2 MuSchG enthaltenen Zielen der Teilhabesicherung am Erwerbsleben und der Diskriminierungsvermeidung
sowie des Gesundheitsschutzes, die nur dann optimal verwirklicht würden, wenn das
MuSchG bereits mit dem Abschuss des Arbeitsvertrages Anwendung finde. Eine Auslegung dahingehend,
dass das MuSchG erst nach der vereinbarten Arbeitsaufnahme bzw. Invollzugsetzung eingreife,
würde gegen Art. 6 Abs. 4 GG verstoßen, der es gebiete, dass Schwangere nicht ohne wirksamen
arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz bleiben dürfen.
Gegen die Entscheidung des LAG ist Revision (Az.: 2 AZR 498/19) eingelegt worden. Die Entscheidung
des BAG bleibt abzuwarten.