Höhe der zu ersetzenden Fahrtkosten bei rechtswidriger Versetzung BAG, Urteil vom 28.11.2019 (Az.: 8 AZR 125/18)
Ausgabe 40 | Dezember 2019
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger wurde ab November 2014 „für mindestens zwei Jahre“
in die Niederlassung Sachsen versetzt, nachdem er zuvor am Betriebssitz der Beklagten in Hessen
gearbeitet hatte. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage, kam jedoch der Versetzung
nach. Im Mai 2016 erklärte das Hessische LAG die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete
der Kläger bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen.
Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in
Sachsen hatte der Kläger seinen privaten PKW genutzt. Mit seiner Klage nahm er die Beklagte
u.a. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch und verlangte
entsprechend der steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in
Höhe von Euro 0,30.
Das BAG entschied, dass der Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen kann,
die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten entstanden sind.
Die Fahrtkosten seien, anders als vom LAG angenommen, jedoch nicht nach der Trennungsgeldverordnung
(TGV) zu erstatten, sondern nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
(JVEG ) über den Fahrtkostenersatz. Während nach der TGV lediglich Kosten für die Fahrt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen erstattet werden, ist
nach dem JVEG für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von Euro 0,30 zu zahlen.