Feiertagsvergütung für Zeitungszusteller BAG, Urteil vom 16.10.2019 (Az.: 5 AZR 352/18)
Ausgabe 40 | Dezember 2019
Der Kläger ist bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sieht eine Verpflichtung
zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag vor. Arbeitstage
sollen solche Tage sein, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen
Werktag, an dem keine Zeitungen erscheinen, erhält der Kläger keine Vergütung. Mit seiner Klage
verlangte der Kläger Vergütung für fünf Feiertage im April und Mai 2015, an denen er nicht beschäftigt
wurde.
Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen
Feiertags ausfällt, Anspruch auf das Arbeitsentgelt, welches er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Die Beschäftigung des Klägers an den in Rede stehenden Feiertagen war allein deshalb unterblieben,
weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen
sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung der vergütungspflichtigen Arbeitstage sei, soweit sie
darauf abziele, Feiertage von der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des
gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.