Versetzung wegen zwischenmenschlicher Konflikte LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019 (Az.: 5 Sa 233/18)
Ausgabe 39 | September 2019
Während der Arbeitszeit kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Küchenleiterin und der
als Köchin beschäftigten Klägerin. Seit diesem Tage war die Klägerin ununterbrochen arbeitsunfähig.
Einige Zeit später versetzte die Beklagte die Klägerin in einen anderen Betrieb in einer nahegelegenen
Stadt. Für die Fahrt zu ihrem neuen Arbeitsort benötigt die Klägerin etwa 50 Minuten, während sie
zuvor nur etwa 20 Minuten benötigte.
Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin festzustellen, dass sie nicht dazu verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung
am neuen Standort zu leisten. Die Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor
dem LAG ohne Erfolg.
Nach Ansicht des LAG verstößt die Versetzung weder gegen § 106 GewO, § 315 BGB noch gegen
die Arbeitsvertragsrichtlinien.
Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem
Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung,
Tarifvertrag oder gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind. Eine Festlegung des Arbeitsortes
sah der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht vor.
Die Bestimmung des Leistungsortes nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der beiderseitigen
Interessen. Nach Ansicht des LAG hatte der Arbeitgeber aufgrund der seit längerem anhaltenden
Konfliktlage am ursprünglichen Arbeitsort der Klägerin ein berechtigtes Interesse an deren Versetzung.
Er war nicht dazu verpflichtet, die Streitursache oder einen Verantwortlichen für den Streit aufzuklären.
Der Klägerin sei es zumutbar, ihre Arbeitsleistung in der nahegelegenen Stadt zu erbringen.