Sachgrundlose Befristung: Erhöhung der Beschäftigungsdauer durch Dienstreise LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019 (Az.: 3 Sa 1126/18)
Ausgabe 39 | September 2019
Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann ausweislich seines Arbeitsvertrages am 05.09.2016 und
wurde für die Dauer von zwei Jahren sachgrundlos bis zum 04.09.2018 befristet.
In den ersten Wochen seines Arbeitsverhältnisses besuchte der Kläger eine Schulung in Nürnberg.
Hierzu reiste er im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin bereits am 04.09.2016 von seinem Wohnort
in Düsseldorf an.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die
Befristung geendet habe. Das LAG gab der Klage statt. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.
Nach dem Urteil des LAG Düsseldorf war die sachgrundlose Befristung unwirksam. Die zulässige
Dauer der Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG von bis zu zwei Jahren war vorliegend um einen
Tag überschritten worden, da die Dienstreise des Klägers am 04.09.2016 bereits als Arbeitszeit
anzusehen war. Nach Auffassung des LAG zählte die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin
bezahlte Dienstreise nicht zur Freizeit des Klägers, sondern wurde bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses
erbracht.
Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete daher bereits mit Ablauf des 03.09.2018. Die Überschreitung der
Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch nur um einen Tag führte zur
Unwirksamkeit der Befristung und damit dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
besteht.