Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes
Ausgabe 33 | März 2018
Im Zuge der europarechtlichen Neuregelung des Datenschutzes durch die am 25.05.2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft tretende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat der bundesdeutsche Gesetzgeber den Datenschutz der Beschäftigten im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) teilweise neu geregelt.
Die wesentliche Neuregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz findet sich in § 26 BDSG-neu. Hiernach gilt Folgendes:
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ver-arbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Been-digung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Zukünftig ist daher auch die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund Gesetzes oder gesetzesähnlicher Regelungen am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen.
Umstritten war bislang die Frage, ob Mitarbeiter gegenüber ihrem Arbeitgeber eine wirksame Ein-willigungserklärung für eine Datenverarbeitung abgeben können. Gemäß § 26 Abs. 2 BDSG-neu sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann danach insbesondere dann vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. In jedem Falle wäre eine derartige Einwilligung schriftlich einzuholen. Außerdem hat der Arbeitgeber die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht in Textform aufzuklären.