Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden BAG, Urteil vom 21.12.2017 (Az.: 8 AZR 853/16)
Ausgabe 33 | März 2018
Die Arbeitgeberin hatte alle interessierten Mitarbeiter zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung durch ihre Betriebsärztin aufgerufen, deren Kosten die Arbeitgeberin übernahm. Die Klägerin nahm die Arbeitgeberin nach der Impfung wegen eines angeblich erlittenen Impfschadens mit der Begründung in Anspruch, vor der Impfung nicht ordnungsgemäß über mögliche nachteilige Folgen aufgeklärt worden zu sein. Mit ihrer Klage forderte die Klägerin von der Arbeitgeberin die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Grippeimpfung noch entstehen werden.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das BAG urteilte, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern regelmäßig nicht für Schäden aufgrund einer vom Betriebsarzt durchgeführten Impfung haften, da zwischen den Arbeitsvertragsparteien kein Behandlungsvertrag zustande kommt und sich der Arbeitgeber etwaige Aufklärungspflichtverletzungen des Betriebsarztes nicht zurechnen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der Grippeschutzimpfung um ein Angebot handelt, dessen Annahme den Arbeitnehmern freigestellt ist.