Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2018 (Az.: 8 Sa 175/18)
Ausgabe 36 | Dezember 2018
Der Kläger war bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Am 31.07.2017 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, man müsse ihm kündigen und zeigte ihm ein von ihm bereits unterzeichnetes Kündigungsschreiben, welches er als „zur Kenntnis genommen“ zu quittieren bat. Der Kläger unterzeichnete das Schreiben mit dem Zusatz „u.V.“ (unter Vorbehalt) und reichte es wie gewünscht an den Geschäftsführer zurück. Im Nachhinein erhielt der Kläger lediglich eine nicht unterschriebene Kopie des Kündigungsschreibens.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und stützte seine Klage darauf, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksam sei, da ihm eine schriftliche Kündigung nie zugegangen sei.
Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht ohne Erfolg. Das LAG gab der Berufung des Klägers statt.
Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Zugang einer schriftlichen Kündigung unter Anwesenden nicht schon dann bewirkt ist, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer diese zwar inhaltlich zur Kenntnis nehmen kann, sie ihm aber nur zum Zwecke des Quittierens und mit anschließender Rückgabe an den kündigenden Arbeitgeber vorgelegt wird. Es mangelt an einer Übergabe im Sinne einer Gewahrsamsverschaffung. Die Beklagte wollte das Original der Kündigung vom Kläger nach der Quittierung zurück haben. Es war nicht beabsichtigt, dem Kläger das Kündigungsschreiben im Original zur Mitnahme zu überlassen. Der Kläger hatte keine Verfügungsgewalt.
Die Revision wurde zugunsten der Beklagten hinsichtlich der Rechtsfrage zugelassen, ob eine schrift-liche Kündigungserklärung, die der Arbeitnehmer lediglich zum Zwecke des Quittierens erhält, zugehen kann.