Betriebsrat: Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2018 (Az.: 12 TaBV 23/18)
Ausgabe 37 | März 2019
Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat verlangte die Einsichtnahme in nichtanonymisierte Listen der Bruttolöhne- und gehälter, was die Arbeitgeberin ablehnte.
Das Arbeitsgericht gab dem hiergegen gerichteten Antrag des Betriebsrats statt. Das LAG bestätigte die Entscheidung, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.
Nach § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG ist die Arbeitgeberin verpflichtet, einem vom Betriebsrat zu benennenden Betriebsratsmitglied Einsicht in die nichtanonymisierten Listen der Bruttolöhne und -gehälter zu gewähren. Dabei muss der Betriebsrat kein besonderes Überwachungsbedürfnis darlegen. Der notwendige Aufgabenbezug ist bereits durch seine Rechte und Pflichten aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben. Erhielte der Betriebsrat erst auf Verdachtsanzeige volle Einsicht in die Listen, würde dies seine Überwachungstätigkeit unzumutbar erschweren.
Datenschutzrechtliche Vorschriften stehen dem Einsichtsrecht des Betriebsrats nicht entgegen, da der Betriebsrat bei der Einsichtnahme in die Gehaltslisten im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG in Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Interessenvertretung der Beschäftigten tätig wird.