Verlängerung der Elternzeit LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 (Az.: 21 Sa 390/18)
Ausgabe 37 | März 2019
Der Kläger beantragte für den Zeitraum der ersten zwei Lebensjahre seines Kindes Elternzeit. Einige Monate später beantragte er die Verlängerung um ein weiteres Jahr, was die beklagte Arbeitgeberin ablehnte.
Das LAG gab der Klage auf Verlängerung der Elternzeit statt, ließ allerdings die Revision zum BAG zu.
Nach der Entscheidung des LAG können Eltern bereits in Anspruch genommene Elternzeit für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers bis zum dritten Lebensjahr des Kindes verlängern. Dass nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll, lasse sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG nicht entnehmen.
Für diese Auslegung spricht auch die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG auf zwei Jahre, die den Zweck verfolgt, den Eltern mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen. Sie sollen im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei entscheiden können, ob sie eine Verlängerung der Elternzeit für nötig halten und müssen dabei lediglich die Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG beachten.