Hinweis auch auf Resturlaubsansprüche aus Vorjahren LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019 (Az.: 4 Sa 242/18)
Ausgabe 38 | Juni 2019
Der Kläger war bei dem Beklagten, Inhaber einer Apotheke, als Bote beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Regelung, wonach er seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form wöchentlicher Arbeitszeitverkürzung in Anspruch nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche arbeitete er daher stattdessen nur 27,5 Stunden pro Woche.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis und stellte den Kläger die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses betriebsbedingt von der Arbeit frei. Mit seiner Klage fordert der Kläger Urlaubsabgeltung für die letzten Jahre seines Arbeitsverhältnisses.
Das LAG Köln entschied, dass der Kläger Anspruch auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2014 bis 2016 hat.
Die anderslautende Regelung im Arbeitsvertrag stand dem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht entgegen, da eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes darstellt. Der Urlaub war auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG verfallen, denn nach der neueren Rechtsprechung von EuGH und BAG kann ein Urlaubsverfall nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes erlischt. Dabei ist die Initiativlast des Arbeitgebers nicht auf den Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.