Arbeitgeber darf Farbe der Arbeitskleidung vorschreiben LAG Düsseldorf,
Urteil vom 21.05.2024 (Az.: 3 SLa 224/24)

Ausgabe 57 | Oktober 2024
Ein Arbeitnehmer weigerte sich, von der Arbeitgeberin bereitgestellte rote Arbeitsschutzhosen zu tragen. Nachdem er nach zwei Abmahnungen weiterhin seine eigene schwarze Arbeitsschutzhose trug, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG erfolglos. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Das LAG entschied, dass die Arbeitgeberin aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt sei, Rot als Farbe für Arbeitsschutzhosen festzulegen. Hierfür genügten sachliche Gründe, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen sei.

Vorliegend trug die Arbeitgeberin zwei Gründe für ihre Weisung vor: Zum einen erhöhe die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Arbeitnehmer und beuge so Unfällen vor, vor allem mit den im Betrieb vorhandenen Gabelstaplern. Zum anderen diene die einheitliche Arbeitskleidung der Wahrung der Corporate Identity in der Werkshalle. Überwiegende Gründe, die den Arbeitnehmer zum Tragen der schwarzen Hose berechtigen würden, konnte dieser nicht vorbringen. Das aktuelle ästhetische Empfinden der Hosenfarbe genüge nicht.

Da sich der Arbeitnehmer auch nach zwei Abmahnungen beharrlich geweigert hatte, der Weisung der Arbeitgeberin Folge zu leisten, überwog nach Ansicht des LAG Düsseldorf – trotz dessen zehnjähriger beanstandungsfreier Beschäftigung – das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers.