Auswirkung von Kandidatenmangel auf Betriebsratswahl BAG,
Urteil vom 24.04.2024 (Az.: 7 ABR 26/23)

Ausgabe 57 | Oktober 2024
In einem Betrieb mit 170 Arbeitnehmern wurde ein Betriebsrat gewählt. Entgegen der in § 9 BetrVG vorgesehenen Betriebsratsgröße von 7 Mitgliedern kandidierten bei der Wahl nur drei Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin unterlag mit ihrer Forderung in allen Instanzen.

Das BAG führte aus, dass eine Betriebsratswahl auch dann zulässig sei, wenn nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen, um die nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehene Anzahl von Betriebsräten zu besetzen. Dies folge aus dem in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten und drei wählbaren Arbeitnehmern grundsätzlich ein Betriebsrat gewählt wird. Ein zu kleiner Betriebsrat komme dem Willen des Gesetzgebers näher als gar keiner. Daher sei die Betriebsratsgröße so weit zu reduzieren, bis genügend Kandidaten für die Besetzung vorhanden sind.