Beweislast für Arbeitszeiten im Homeoffice LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023 (Az.: 5 Sa 15/23)
Ausgabe 57 | Oktober 2024
Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten als Pflegemanagerin, teilweise im Homeoffice. Nach Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses forderte die Beklagte die Rückzahlung des Bruttolohns für abgerechnete Arbeitsstunden im Homeoffice in Höhe von € 7.112,74 und erklärte eine Aufrechnung gegen noch
offene Lohnansprüche, da sie mangels entsprechender Arbeitsdokumente davon ausging, dass die
Klägerin im Homeoffice tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hatte.
Die auf Zahlung des einbehaltenen Lohns gerichtete Klage war erfolgreich.
Das LAG stellte klar, dass der Arbeitsvertrag den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichte,
es sei denn, der Arbeitnehmer komme seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht im vollen
Umfang nach. Grundsätzlich trage der Arbeitgeber jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist. Auf entsprechenden Vortrag habe dann der Arbeitnehmer substanziiert zu reagieren. Dies gelte auch für Arbeitsleistungen im Homeoffice.
Vorliegend habe die Beklagte nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang die Klägerin im Homeoffice
ihrer Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist. Die Klägerin habe im Homeoffice Arbeitsleistungen erbracht, was sich aus verschiedenen E-Mails ergebe. Unerheblich sei, ob die Klägerin ihre Arbeitsleistung
in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erbracht habe. Arbeitnehmer genügten
ihrer Arbeitspflicht, wenn sie unter angemessener Ausschöpfung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit
arbeiteten.