Kostenübernahme für Einsatz von Dolmetschern auf Betriebsversammlungen Sächsisches
LAG, Beschluss vom 10.10.2023
(Az.: 2 TaBVGa 2/23)

Ausgabe 56 | Juni 2024
Der Betriebsrat eines Betriebs mit mehr als 1.200 Mitarbeitern wollte gewährleisten, dass möglichst viele der Beschäftigten, von denen mehr als die Hälfte eine andere Muttersprache als Deutsch haben, der Betriebsversammlung inhaltlich folgen können und beschloss daher, für die fünf meist gespro- chenen Fremdsprachen (Englisch, Arabisch, Farsi, Polnisch und Tigrinisch) Simultandolmetscher inklusive technischer Ausrüstung einzusetzen.

Seinen Antrag auf Kostenübernahme hierfür in Höhe von € 31.000 lehnte die Arbeitgeberin mit der Begründung ab, die Übersetzung in nur fünf Sprachen benachteilige einen Teil der ausländischen Arbeitnehmer. Zudem seien die Kosten unverhältnismäßig hoch.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück- gewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats wies das Sächsische LAG zurück.

Nach der Entscheidung des LAG müsse der Arbeitgeber im Einzelfall zwar erforderliche Kosten für den Einsatz von Dolmetschern auf Betriebsversammlungen nach § 40 Abs. 2 BetrVG übernehmen, allerdings müsse der Betriebsrat konkret darlegen, dass diese Kosten erforderlich seien. Dies folge aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Das LAG rügte, dass der Betriebsrat nicht geklärt habe, ob ggf. ausreichend Deutschkenntnisse bei den jeweiligen Mitarbeitern vorhanden gewesen seien. Er hätte z.B. eine Umfrage unter den ausländischen Mitarbeitern machen können. Zudem habe der Betriebsrat nicht verdeutlicht, warum trotz der 62 im Betrieb vertretenen Nationalitäten die Simultanübersetzung in genau fünf Sprachen erforderlich und verhältnismäßig sei. Insoweit habe der Betriebsrat gegen das Gebot der Gleichbehandlung der anderen Beschäftigten verstoßen.

Das Argument des Betriebsrats, der Einsatz von Dolmetschern fördere die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb i.S.v. § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, überzeugte das LAG ausdrücklich nicht. Inte- gration bedeute nicht, dass sich das größere Ganze dem einzelnen Arbeitnehmer anpasse. Nach der Auffassung des LAG verringere die Bereitstellung von Dolmetschern den Anreiz, schnell Deutsch zu lernen.