AUS DER GESETZGEBUNG:
Hinweisgeberschutzgesetz tritt zum
02.07.2023 in Kraft

Ausgabe 53 | Juni 2023
In (verspäteter) Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht tritt zum 02.07.2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Die darin enthaltenen Bußgeldandrohungen treten aufgrund einer Übergangsfrist jedoch erst zum 02.12.2023 in Kraft.

Das HinSchG findet Anwendung bei Meldung und Offenlegung von Verstößen gegen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie gegen ausgewählte Landes-, Bundes und europarechtliche Vorschriften (Whistleblower-Schutz). Es verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten u.a. zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens („interne Meldestelle“). Arbeitgeber mit mehr als 250 Beschäftigten sind verpflichtet, eine solche interne Meldestelle umgehend, also bereits ab dem 02.07.2023 einzurichten, Arbeitgeber mit weniger Beschäftigten erst ab dem 17.12.2023.

Unternehmen können die interne Meldestelle selbst betreiben oder aber einen „Dritten“ mit deren Aufgaben beauftragen. Da die erforderliche Unabhängigkeit der eigenen Mitarbeiter nur schwer zu gewährleisten ist und auch der Zugriff von nicht berechtigten Personen auf Daten des Hinweisgebers kaum verhindert werden kann, dürfte sich eine interne Meldestelle mit eigenen Mitarbeitern in der Regel verbieten.

Das HinSchG kann eine Anpassung bestehender Arbeitsvertragsmuster erforderlich machen, damit darin enthaltene Regelungen – z.B. zu Versetzung und Freistellung – auch künftig ihre Gültigkeit behalten. Gerne sind wir Ihnen bei der Einrichtung einer internen Meldestelle, der Anpassung von Vertragsmustern, der Erstellung einer verbindlichen Meldewegregelung und bei sonstigen Fragen zum neuen HinSchG behilflich