Tätigkeit als Führungskraft als
Befristungsgrund ungeeignet
BAG, Urteil vom 01.06.2022
(Az.: 7 AZR 151/21)
Ausgabe 51 | Dezember 2022
Der Kläger war bei dem beklagten Klinikum seit dem 01.07.2013 auf der Grundlage eines bis zum
30.06.2018 befristeten Dienstvertrages als geschäftsführender Direktor tätig. Mit einem Änderungsvertrag
vom 29.06.2015 vereinbarten die Parteien eine Befristung bis zum 31.12.2019 sowie eine Erhöhung der Vergütung. Nach einer Änderung der Hauptsatzung der Beklagten war der Kläger
sodann als kaufmännischer Direktor tätig. Der Kläger machte die Unwirksamkeit der im Änderungsvertrag
vereinbarten Befristung geltend.
Das BAG erklärte die Befristung des Arbeitsvertrags als unwirksam. Sie sei nicht durch den sachlichen
Grund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Auch wenn
das Gesetz nicht näher bestimme, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags
rechtfertigen, so solle die Vorschrift insbesondere den verfassungsrechtlichen Besonderheiten
der Rundfunkfreiheit und der Freiheit der Kunst Rechnung tragen, sei hierauf aber nicht beschränkt.
Eine Befristung sei nur möglich, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweise, aus denen sich ein
berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergebe, statt eines unbefristeten
einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssten das Interesse
des Arbeitnehmers an der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses überwiegen. Für die
Beurteilung maßgebend seien hierbei die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies gelte
auch dann, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Dauer des (befristeten) Arbeitsverhältnisses
ändere.
An einem solchen überwiegenden Interesse der Beklagten an einer Befristung fehlte es vorliegend.
Weder eine „Weisungsfreiheit“ des Klägers noch eine möglicherweise mit seiner Position einhergehende
Stellung als „Gegenorgan zum Vorstand“ reiche für ein anerkennenswertes Befristungsinteresse
aus. Auch eine geschäftsführerähnliche Stellung oder der Umstand, dass ein Arbeitnehmer leitender
Angestellter i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG sei, seien keine die Befristung rechtfertigenden Sachgründe.