Betriebsvereinbarung ohne
Betriebsratsbeschluss unwirksam
BAG, Urteil vom 08.02.2022 (Az.: 1 AZR 233/21)
Ausgabe 50 | September 2022
Nachdem die Betriebsparteien über ablösende Betriebsvereinbarungen zur Eingruppierung und zur
Prämienzahlung verhandelt hatten, unterzeichnete der Betriebsratsvorsitzende die neuen Betriebsvereinbarungen,
ohne dass der Betriebsrat dazu einen Beschluss gefasst hatte. Daraufhin verlangte ein Arbeitnehmer ein höheres Entgelt auf Grundlage der alten Betriebsvereinbarung, da diese nach seiner
Ansicht nicht wirksam abgelöst worden sei.
Nachdem das LAG die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, dass die Betriebsvereinbarungen
nach den Rechtsgrundsätzen über eine Anscheinsvollmacht rechtswirksam zustande gekommen
seien, gab das BAG der Klage statt. Das BAG führte aus, dass die Erklärung des Vorsitzenden ohne
Betriebsratsbeschluss (schwebend) unwirksam sei und daher keine Rechtswirkung entfalten könne.
Denn gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG vertrete der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von
diesem gefassten Beschlüsse. Somit stünde dem Vorsitzenden bereits von Gesetzes wegen keine Befugnis
zur eigenen rechtsgeschäftlichen Willensbildung anstelle des Betriebsrates zu. Auch spreche gegen
eine Anscheinsvollmacht, dass Betriebsvereinbarungen unmittelbar und ohne jede weitere Voraussetzung
für betriebszugehörige Arbeitnehmer gelten und sich der vertragspartnerbezogene Schutz
einer Anscheinsvollmacht damit rechtlich auch zulasten Dritter auswirken könne. Zudem sei das
Konstrukt der Anscheinsvollmacht im vorliegenden Fall auch schlichtweg nicht nötig, da der Arbeitgeber
verlangen könne, dass ihm zeitnah eine Protokollabschrift der Betriebsratssitzung übergeben
wird, aus der sich die ordnungsgemäße Bevollmächtigung entnehmen lasse.