Arbeitszeugnis ohne Dankes- und Wunschformel
BAG, Urteil vom 25.01.2022 (Az.: 9 AZR 146/21)
Ausgabe 50 | September 2022
In einem gerichtlichen Vergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein qualifiziertes und
wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Da das daraufhin erteilte Zeugnis keine Dankes- und
Wunschformel enthielt, verlangte der Kläger, diese entsprechend zu ergänzen.
Unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung wies das BAG die Klage ab. Arbeitnehmer hätten
keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel in ihrem Arbeitszeugnis, da eine solche Formel
nicht als bloße Höflichkeitsformel ohne Bezug zur Wirklichkeit anzusehen sei. Sie verkörpere vielmehr
die Gefühle des Arbeitgebers in Bezug auf den Arbeitnehmer. Daher sei der Schutzbereich der
Meinungsfreiheit eröffnet und es wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in diese, wäre der Arbeitgeber
verpflichtet, Gefühle auszudrücken, die er nicht empfinde.