Teilnahme an Betriebsfesten nur
mit negativem Coronatest?
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2022 (Az.: 6 Ta 673/22)
Ausgabe 50 | September 2022
Die Beklagte veranstaltete für ihre Beschäftigten ein Sommerfest. Zugangsvoraussetzung für das Fest
waren eine vollständige Corona-Impfung und/oder eine Genesung sowie ggf. eine Auffrischungsimpfung
und ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltest. Ein Arbeitnehmer verlangte im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm ohne die verlangten Nachweise Zugang zum Fest zu gewähren.
Arbeitsgericht und LAG wiesen den Antrag des Arbeitnehmers ab. Es bestehe kein Anspruch auf Teilnahme
an dem Fest, ohne die geforderten Nachweise zu erbringen. Eine Rechtsgrundlage sei für die
von der Arbeitgeberin gemachten Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich. Da die Arbeitgeberin
nicht hoheitlich handele, sei vielmehr umgekehrt eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten
Zugang zum Fest erforderlich. Eine solche existiere jedoch nicht.