AUS DER GESETZGEBUNG:
Änderung des Nachweisgesetzes
und anderer Gesetze

Ausgabe 49 | Juni 2022
Zum 01.08.2022 tritt als Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) u.a. eine weitreichende Änderung des Nachweisgesetzes (NachweisG) in Kraft. Danach sind Arbeitnehmer nun zusätzlich zu den bereits bisher in § 2 NachweisG genannten Vertragsbedingungen beispielsweise auch über Pausen, Fortbildungsansprüche, das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren, das Schriftformerfordernis für Kündigungen, die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu unterrichten. Die elektronische Form für die Niederlegung der Arbeitsbedingungen bleibt ausgeschlossen – ein Anachronismus, nachdem die Arbeitsbedingungsrichtlinie diese zugelassen hätte.

Achtung: Verstöße gegen die Vorschriften des NachweisG können – anders als bisher – zukünftig mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Die Neuregelungen des NachweisG gelten für alle Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen geschlossen werden. Altverträge müssen somit nicht angepasst werden. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin innerhalb von sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich auszuhändigen.

Mit der Änderung des NachweisG gehen weitere Gesetzesänderungen einher. So erfolgt u. a. eine Anpassung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dahingehend, dass eine in einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen muss.

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder wir Sie bei der Anpassung Ihrer Vertragsmuster bzw. bei der Erstellung von Nachweisen unterstützen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.