Betriebsratsschulungskosten und teure Zuwendungen
BAG, Beschluss vom 17.12.2021
(Az.: 7 ABR 27/20)
Ausgabe 49 | Juni 2022
Da die Teilnehmer einer Betriebsratsschulung von dem Veranstalter teure Zuwendungen (u. a.Tablets)
erhalten hatten, verweigerte die Arbeitgeberin die Übernahme der Schulungskosten. Der Betriebsrat
begehrte die gerichtliche Feststellung, dass die Arbeitgeberin die Kosten der Schulung zu tragen habe.
Dem Antrag des Betriebsrats wurde in allen Instanzen stattgegeben. Da entsprechende Schulungen
von anderen Anbietern nicht erheblich kostengünstiger angeboten wurden, hätten die Schulungskosten
im marktüblichen Rahmen gelegen. Daher sei davon auszugehen, dass eine Teilnahme an der
Schulung auch ohne das Versprechen von Zuwendungen vereinbart worden wäre. Demnach durfte
der Betriebsrat die Kosten für angemessen halten. Ob Teilnehmer an der Schulung durch die Zusage
von kostenfreien Zuwendungen gemäß § 78 S. 2 BetrVG unzulässig begünstigt wurden, hat das BAG
hingegen ausdrücklich offengelassen.