AUS DER GESETZGEBUNG:
Teilhabestärkungsgesetz
Ausgabe 46 | Oktober 2021
Mit Wirkung zum 10.6.2021 ist in § 167 II SGB IX ein neuer Satz 2 eingefügt worden, nachdem es dem
Arbeitnehmer nun gestattet ist, im Rahmen des BEM-Verfahrens “zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl“
hinzuziehen. Auf diese Möglichkeit muss der Arbeitgeber den von einem BEM betroffenen Arbeitnehmer im
Rahmen des Einladungsschreibens zum BEM ausdrücklich hinweisen. Anderenfalls wäre nicht ordnungsgemäß
eingeladen und das BEM fehlerhaft eingeleitet, was sich in einem späteren Kündigungsschutzverfahren als nachteilig
erweisen kann.