Rückkehr aus dem Homeoffice
LAG München, Urteil vom 26.08.2021
(Az.: 3 SaGa 13/21)
Ausgabe 46 | Oktober 2021
Der Kläger ist bei der Beklagten als Grafiker beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiteten zeitweise fast
alle Beschäftigten aufgrund einer Erlaubnis der Beklagten im Homeoffice. Mit Schreiben vom 24.02.2021 ordnete
die Beklagte an, dass der Kläger seine Arbeit zukünftig wieder im Büro zu erbringen habe. Die hiergegen im
Eilverfahren erhobene Klage auf weitere Gestattung der Arbeit aus dem Homeoffice blieb vor dem Arbeitsgericht
und dem LAG ohne Erfolg.
Nach der Entscheidung des LAG München durfte die Beklagte den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen.
§ 106 GewO gebe dem Arbeitgeber u. a. das Recht, den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu
bestimmen, soweit arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist. Dabei seien die wechselseitigen Interessen
abzuwägen.
Vorliegend war weder arbeitsvertraglich noch durch spätere Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend
der Arbeitsort oder ein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice festgelegt worden. Das Recht, von zu Hause aus zu
arbeiten, ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Dieser vermittle den Beschäftigten kein
subjektives Recht. Vorliegend habe die Weisung vom 24.02.2021 die Grenzen des billigen Ermessens gewahrt,
da betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice entgegengestanden hätten. Sowohl die vom Betrieb
abweichende Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz als auch die nicht gewährleistete Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorgaben stellten betriebliche Gründe dar, die gegen eine Tätigkeit im Homeoffice sprächen.
Auch das allgemeine Risiko, sich auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsort mit Covid-19 anzustecken, stehe dem
nicht entgegen. Der Kläger gehöre aufgrund seines Alters zwar zur Risikogruppe, aufgrund des bestehenden
Hygienekonzeptes, der Verfügbarkeit eines Pkw sowie eines Einzelbüros sei das Ansteckungsrisiko jedoch gering.