AUS DER RECHTSPRECHUNG:
Wer trägt das Betriebsrisiko in der Pandemie?
LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2021
(Az.: 8 Sa 674/20)
Ausgabe 45 | Juni 2021
Die beklagte Spielhallenbetreiberin war durch die Corona-Pandemie ab dem 22.03.2020 aufgrund staatlicher
Maßnahmen gezwungen, ihren Betrieb zu schließen. Die Klägerin hätte nach ihrem Dienstplan im April 2020
insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Da ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020
endete, erhielt die Klägerin kein Kurzarbeitergeld. Sie verlangte stattdessen Annahmeverzugslohn für ihre ausgefallenen
Arbeitsstunden im April, bestehend aus Grundvergütung und Zuschlägen.
Das LAG Düsseldorf gab der Klage statt. Der Vergütungsanspruch der Klägerin folge aus § 615 BGB, weil sich
die Beklagte im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615
Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, also das Risiko, den Betrieb aufgrund von Ursachen, die von
außen auf den Betrieb einwirken, nicht fortführen zu können. Hiervon seien Fälle höherer Gewalt erfasst, wozu
neben Ereignissen wie Naturkatastrophen, Erdbeben und extremen Witterungsverhältnissen auch die aktuelle
Pandemie zähle. Dass eine staatlich angeordnete Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte,
ändere daran nichts. Auch ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte,
was zu dem von ihr zu tragenden allgemeinen Lebensrisiko gehören würde, war nicht gegeben.
Das LAG hat die Revision zugelassen.