Änderung der Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz
Ausgabe 43 | Dezember 2020
Am 19.11.2020 sind die Änderungen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Diese beinhalten insbesondere einen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Reisen in Risikogebiete. Bisher war umstritten, inwieweit Personen, die sich aufgrund einer Reise in ein Risikogebiet in Quarantäne begeben müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG haben.
Nach § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG erhalten Personen eine solche Entschädigung nun u.a. dann nicht, wenn sie die Quarantäne durch Nichtantritt in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätten vermeiden können. Vermeidbar ist eine Reise im Sinne des Gesetzes, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.