Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung
bei Einsatz von Leiharbeitnehmern
LAG Köln, Urteil vom 02.09.2020
(Az.: 5 Sa 295/20 u.a.)
Ausgabe 43 | Dezember 2020
Die als Automobilzulieferer tätige Beklagte beschäftigte neben 106 Stammarbeitnehmern auch Leih-arbeitnehmer. Nach einer Reduzierung des Volumens der Autoproduktion durch ihren Auftraggeber kündigte die Beklagte wegen des damit einhergehenden Personalüberhangs dem Kläger und vier weiteren Stammarbeitnehmern betriebsbedingt.
Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.
Das LAG urteilte, dass der Kläger auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer hätte weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen. Zwar fehle es nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG an einem freien Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftige. Eine solche Vertretungsreserve habe im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgelegen.
Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt werden, sind nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf eingesetzt. Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfallen, sei kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen gegeben. Der Sachgrund der Vertretung liege daher nach der Rechtsprechung des BAG nicht vor, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdecke.