Präsenzsitzung des Gesamtbetriebsrats
trotz Corona
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 (Az.: 12 TaBVGa 1015/20)
Ausgabe 42 | September 2020
Wegen der mit den überregionalen Zusammentreffen der Betriebsräte aufgrund der Covid-19-Pandemie verbundenen Risiken verbot der Arbeitgeber dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebs-rat Präsenzsitzungen und verwies diesen auf die Durchführung der Sitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz. Hiergegen wandte sich der Gesamtbetriebsrat und hielt an der Durchführung der Präsenzveranstaltungen unter Einhaltung der am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Maß-gaben zum Infektionsschutz fest.
Das LAG entschied, dass Präsenzsitzungen der Betriebsräte vom Arbeitgeber hinzunehmen sind. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheide der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit auch über den Sitzungsort. Der Gesamtbetriebsrat könne für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, da geheime Wahlen anstünden, deren Durchführung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich sei. Eine Risikosteigerung trotz der zu erwartenden Beachtung der Maßgaben zum Infektionsschutz berechtige nicht zur Untersagung der Präsenzveranstaltung. Ob sich für zukünftige Sitzungen ohne anstehende Wahlen etwas andere ergebe, ließ das LAG offen. Es müsse stets im Einzelfall abgewogen werden. Den Antrag des Gesamtbetriebsrats auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen wies das LAG daher zurück.