Lohnfortzahlung für Eltern für bis zu 20 Wochen
Ausgabe 41 | Juni 2020
Der im Rahmen der COVID-19-Pandemie neu geschaffene § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Personen, die ihr Kind infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Betreuungseinrichtungen, wie Kita und Schule sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Dieser zunächst auf sechs Wochen beschränkte Anspruch wurde inzwischen auf zehn Wochen je Elternteil bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende erweitert.
Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aufgrund einer Behinderung eingeschränkt oder auf Hilfe angewiesen ist und mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden muss. Für Ferienzeiten, in denen ohnehin eine Schließung der Betreuungseinrichtung vorgesehen war, gilt dies nicht.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch den Arbeitgeber, der bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Seit dem 27.04.2020 können Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona online unter www.ifsg-online.de beantragt werden.