Ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen setzt regelmäßig konkret einschlägige Abmahnung voraus LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009 (Az.: 6 Sa 1239/09)
Ausgabe 01 | März 2010
In diesem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Diese hatte die Arbeitgeberin ausgesprochen, nachdem die Arbeitnehmerin nicht zum Dienst erschien und sich erst etwa zwei Stunden nach Dienstbeginn krank meldete. Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung u.a. mit einem Verweis auf eine der Arbeitnehmerin zuvor erteilte Abmahnung, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Die Arbeitnehmerin, deren Arbeit um 7 Uhr beginnt, hatte der Arbeitgeberin erst um 8 Uhr mitgeteilt, dass sie zum Arzt müsse. Der Arzt hatte sie noch am selben Tag für eine Woche krank geschrieben. Die Arbeitnehmerin hatte die Arbeitgeberin zunächst aber nur über eine 2-tägige Arbeitsunfähigkeit informiert. Erst am Folgetag teilte sie der Arbeitgeberin mit, dass sie die ganze Woche krank geschrieben sei. Die Arbeitgeberin erteilte ihr daraufhin eine Abmahnung, weil sie bewusst falsche Angaben über die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit gemacht und dadurch das Vertrauensverhältnis erheblich gestört habe.
Das LAG Berlin-Brandenburg gelangt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin nicht wirksam gekündigt habe. Die Kündigung sei nicht durch Gründe im Verhalten der Arbeitnehmerin bedingt und deshalb nicht sozial gerechtfertigt. Es fehle insoweit an einer konkret einschlägigen Abmahnung. Die Arbeitgeberin habe die Arbeitnehmerin zuvor nur wegen der falschen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und nicht zugleich wegen der (ebenfalls vorliegenden) verspäteten Krankmeldung abgemahnt. Die Arbeitnehmerin habe daher davon ausgehen dürfen, so das LAG Berlin-Brandenburg, dass die deutlich nach Dienstbeginn erfolgte Krankmeldung keine entsprechend erhebliche Pflichtverletzung darstelle und habe im Wiederholungsfall mit einer Kündigung nicht rechnen müssen.
Diese Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, nach der für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig eine konkret einschlägige Abmahnung erforderlich ist.