Kündigung wegen Raucherpause ohne Ausstempeln LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010 (Az.: 10 Sa 712/09)
Ausgabe 03 | September 2010
In einem Unternehmen der Verpackungsindustrie, in der der Kläger als Maschinenführer beschäftigt war, hatte die Arbeitgeberin in einer schriftlichen Betriebsanweisung ein Rauchverbot verhängt. Nach dieser Regelung galten Raucherpausen nicht als Arbeitszeit, weshalb sich die Arbeitnehmer für solche zu einer Pause ausstempeln mussten. Der Kläger hatte den Empfang dieser Betriebsanweisung schriftlich bestätigt.
Bereits wenige Tage später legte der Arbeitnehmer erneut Raucherpausen ein, ohne sich auszustempeln, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos kündigte.
Das LAG Rheinland-Pfalz hat die ausgesprochene Kündigung für zulässig angesehen, da das verhängte „Rauchverbot“ eine eindeutige Arbeitszeitregelung und auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher sei. Durch das nicht erfolgte Ausstempeln habe der Arbeitnehmer den Arbeitgeber veranlasst, ihm Entgelt zu zahlen, ohne dass die geschuldete Arbeitsleistung erbracht wurde. Zu Gunsten des Arbeitsnehmers weise der Fall auch keine Besonderheiten auf, die eine außerordentliche Kündigung als ungerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Der vorliegenden Entscheidung ist hinsichtlich des herausgestellten Grundsatzes der Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle eines Arbeitszeitbetrugs sicher zuzustimmen, allerdings ist im Hinblick auf die gerade in jüngster Zeit deutlich in den Vordergrund getretene Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass in derartigen Fällen ein durchaus erhebliches Prozessrisiko auf der Arbeitgeberseite liegt.