Nutzung einer dem Arbeitnehmer überlassenen Kredit- und Tankkarte für private Zwecke LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2011 (Az.: 2 Sa 526/10)
Ausgabe 06 | Juni 2011
Die Parteien stritten in diesem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall über die Zahlung von Vergütung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitgeberin hatte dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit eine Vollmacht für das Firmenkonto erteilt und eine Kreditkarte sowie eine Tankkarte überlassen. Über das Konto der Arbeitgeberin kaufte der Arbeitnehmer diverse Gegenstände, u.a. ein privates Flugticket. Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von über € 2.000,00. Als die Arbeitgeberin dies bemerkte, stellte sie sämtliche Lohnzahlungen ein. Die ausstehende Vergütung verrechnete sie in voller Höhe mit Schadensersatzansprüchen. Der Arbeitnehmer hielt die Verrechnung für unzulässig und macht mit seiner Klage noch ausstehende Vergütung geltend. Er vertrat die Ansicht, dass er über die Konten sowie die Tankkarte frei habe verfügen dürfen. Die Arbeitgeberin müsse das Gegenteil beweisen.
Das LAG Schleswig-Holstein hat – wie schon die Vorinstanz – darauf erkannt, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin keine Vergütungszahlung mehr verlangen konnte. Die Arbeitgeberin habe zu Recht mit Schadensersatzansprüchen wegen missbräuchlicher Verwendung der Kredit- und Tankkarten aufgerechnet. Überlasse die Arbeitgeberin einem Arbeitnehmer Kredit- und Tankkarten, so dürfe dieser damit grundsätzlich nur Ausgaben für dienstliche Zwecke tätigen. Das gelte selbst dann, wenn dies nicht ausdrücklich besprochen wurde. Eine Berechtigung zur Nutzung der Karten auch für private Zwecke müsse der Arbeitnehmer im Streitfalle darlegen und beweisen.