Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen BAG, Urteil vom 09.08.2011 (Az.: 9 AZR 352/10)
Ausgabe 07 | September 2011
Mit dieser Entscheidung hat das BAG eine weitere Klarstellung zur Frage der Abgeltung von Urlaubsansprüchen herbeigeführt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin bis zum 31.03.2008 beschäftigt, jedoch bereits seit
dem 19.10.2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
bezog die Arbeitnehmerin durchgängig Rente wegen Erwerbsminderung. Auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien fand ein Tarifvertrag Anwendung, nach dem Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
unter anderem verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend
gemacht werden. Mit Schreiben vom 25.02.2009 verlangte die Arbeitnehmerin die Abgeltung des
ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaubs.
Das BAG gelangte mit seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerin die Abgeltung
ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 nicht (mehr) verlangen konnte. Ihre Urlaubsansprüche seien wegen der Versäumung der Ausschlussfrist verfallen. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs entstehe auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und werde sofort fällig. Er sei nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliege damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gelte auch für die Abgeltung des unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.