Zulässigkeit ungewöhnlicher Formulierungen im Zeugnis BAG, Urteil vom 15.11.2011 (Az.: 9 AZR 386/10)
Ausgabe 08 | Dezember 2011
Die Parteien stritten in diesem vom BAG entschiedenen Fall über eine Zeugnisformulierung. Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin etwa drei Jahre beschäftigt und erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis, welches u.a. folgenden Absatz enthielt:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Mit seiner Klage wandte sich der Arbeitnehmer gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden und bringe verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. In seiner Entscheidung führte das BAG zunächst aus, dass der Arbeitnehmer gemäß § 109 Abs. 1 GewO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis habe. Das Zeugnis dürfe gemäß § 109 Abs. 2 S. 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
Das BAG gelangte auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit nicht verstoßen habe. Die Formulierung, die Arbeitgeberin habe den Arbeitgeber „als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt“ erwecke aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Arbeitgeberin attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.