Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über erteilte Abmahnungen LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2012 (Az.: 10 TaBV 63/11)
Ausgabe 12 | Dezember 2012
Eine Arbeitgeberin erteilte ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2004 bis 2010 eine Vielzahl von Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Ableisten von Mehrarbeit, Meldepflichten bei Arbeitsunfähigkeit, Radiohören im Betrieb, dem Aufsuchen bestimmter Toiletten sowie einem Rauchverbot. Im Jahre 2010 forderte der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat die Arbeitgeberin zur Vorlage der betreffenden Abmahnungen auf, da diese jeweils Verstöße gegen Verhaltensweisen enthielten, die im Grundsatz mitbestimmungspflichtig seien. Die Arbeitgeberin lehnte das Auskunftsbegehren des Betriebsrats ab, da der Ausspruch und die Erteilung von Abmahnungen mitbestimmungsfrei seien.
Das mit dieser Fragestellung befasste LAG Hamm gelangte in seiner Entscheidung dagegen zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat hinsichtlich der erteilten Abmahnungen einen Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG hat. Zwar seien der Ausspruch und die Erteilung von Abmahnungen nach der ständigen Rechtsprechung des BAG mitbestimmungsfrei, der Auskunftsausspruch betreffe diese Frage jedoch auch nicht. Der Betriebsrat benötige die erbetenen Informationen vielmehr zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehöre einerseits die Wahrnehmung sämtlicher Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie andererseits die in § 80 Abs. 1 BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben. Die vom Betriebsrat exemplarisch vorgelegten Abmahnungen betrafen sämtlich kollektivrechtliche Regelungen. Dass bei derartigen Tatbeständen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Betracht kommen könnten, sei offensichtlich. Nur die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung hierüber ermögliche es dem Betriebsrat, Abmahnungen, die auf ein etwaiges mitbestimmungswidriges Verhalten der Arbeitgeberin gestützt werden, entgegenzusteuern.