Auskunft über eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren BAG, Urteil vom 15.11.2012 (Az.: 6 AZR 339/11)
Ausgabe 12 | Dezember 2012
Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens war einem Stellenbewerber ein Vordruck mit der Aufforderung vorgelegt worden, zu erklären, ob er vorbestraft ist, und zu versichern, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist. Der Bewerber unterzeichnete den Vordruck, ohne entsprechende Angaben zu machen und wurde eingestellt. Nach einem anonymen Hinweis erfuhr die Arbeitgeberin von mehreren eingestellten Ermittlungsverfahren in Bezug auf ihren Arbeitnehmer. Daraufhin kündigte sie das Arbeitsverhältnis.
Das BAG entschied, dass Arbeitgeber einen Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen dürfen. Eine derart unspezifizierte Frage verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Darüber hinaus verletze eine solche Frage auch die Wertentscheidung des § 53 Bundeszentralregistergesetzes, wonach sich ein Verurteilter als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist.
Die im vorliegenden Fall allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach Ermittlungsverfahren gestützte Kündigung verstieß deshalb gegen die objektive Werteordnung des Grundgesetzes und war daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Ein Stellenbewerber hat mithin in einem Fall wie dem geschilderten ein „Recht zur Lüge“. Siehe hierzu auch DER ARBEITSRECHTSREPORT Ausgaben 3/2011 und 1/2012 zur Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung.