Arbeitszeiten müssen zeitnah erfasst werden, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2012 (Az.: 10 Sa 270/12)
Ausgabe 13 | März 2013
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einer Arbeitnehmerin auch dann berechtigt gekündigt werden durfte, wenn ihre falsche Dokumentation der Arbeitszeit auf Nachlässigkeit beruhte. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war in einem Unternehmen beschäftigt, in dem es keine Stempeluhr gab. Die täglich abgeleistete Arbeitszeit war daher auf sogenanntem Zeitsummenkarten selbst zu erfassen. Die Arbeitgeberin nahm eine Eintragung der Klägerin (diese hatte einen Arbeitstag mit sechs Arbeitsstunden eingetragen, obwohl sie an diesem Tage tatsächlich nicht gearbeitet hatte) zum Anlass, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.
Das LAG Rheinland-Pfalz erkannte darauf, dass der vorsätzliche Verstoß gegen die Verpflichtung, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet sei, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen.
Das LAG Rheinland-Pfalz weist mit seiner Entscheidung darauf hin, dass die Arbeitgeberin erwarten durfte, dass die Klägerin ihre Kommens- und Gehenszeiten sofort in die Zeitsummenkarte einträgt, da mit zunehmendem Zeitablauf das Erinnerungsvermögen abnimmt. Da die Klägerin die Zeitsummenkarte nicht zeitnah sondern erst mit einigem Verzug ausgefüllt hatte, hat sie Fehleintragungen ihrer Arbeitszeit in Kauf genommen, was das Gericht als ausreichend für eine zumindest bedingt vorsätzliche Falschdokumentation der Arbeitszeit ansah.
Die vorgenannte Entscheidung legt einen strengen Maßstab an die Pflicht des Arbeitnehmers zur sorgfältigen Dokumentation seiner Arbeitszeit an. Ob diese Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bestätigt würde, wäre von den weiteren Umständen des Einzelfalls abhängig. Jedenfalls unterstützt sie jedoch die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, bei der Dokumentation ihrer Arbeitszeit große Sorgfalt aufzuwenden.