Abholung des Zeugnisses im Betrieb, LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 (Az.: 10 Ta 31/13)
Ausgabe 13 | März 2013
Das LAG Berlin-Brandenburg hatte die Frage zu klären, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, das Zeugnis eines Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an diesen zu übersenden.
Im Gesetz ist ein Erfüllungsort für den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nicht geregelt. Regelmäßig enthält auch der Arbeitsvertrag hierzu keine Vereinbarung. Daher greift die allgemeine gesetzliche Regelung gemäß § 269 Abs. 1 BGB ein, wonach ohne Bestimmung oder Bestimmbarkeit des Leistungsortes der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich ist, im Falle eines Gewerbebetriebes also die Niederlassung des Betriebes gemäß § 269 Abs. 2 BGB.
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BAG, das davon ausgeht, dass für Zeugnisse regelmäßig von einer Holschuld des Arbeitnehmers auszugehen ist, vgl. BAG, Urteil vom 08.03.1995 – 5 AZR 848/93.
Es ist hiernach lediglich in besonderen Ausnahmefällen, z. B. bei entsprechenden Zusagen, von der Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzusenden. Die aus gutem Grunde bestehende häufige Praxis, ausgeschiedenen Arbeitnehmern ihr Zeugnis zusammen mit den übrigen Arbeitspapieren zu übersenden, steht außer Frage. Es dürfte vielfach auch gar nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen, einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer zur Abholung des Zeugnisses noch einmal in den Betrieb zu holen. Durchsetzbar wäre eine Zeugnisübersendung von dem Arbeitnehmer im Streitfalle jedoch regelmäßig nicht.